Einführung in das Aktienrecht
1. Aufl. 2015
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Kapitel 4: Grundkapital und Aktien
I. Grundkapital
160Das Grundkapital stellt das Anfangsvermögens der AG dar, es bildet die Haftungsgrundlage der Gesellschaft und ist von jeder direkten oder indirekten Verteilung an die Aktionäre ausgeschlossen ist. Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten, der Mindestnennbetrag liegt bei 50.000 € (§§ 6, 7 AktG).
161Vom Grundkapital zu unterscheiden ist das Gesellschaftsvermögen, das aus dem Anfangsvermögen sowie alle anderen wirtschaftlichen Werten der Gesellschaft besteht. Werden Aktien etwa mit einem Agio ausgegeben, so erhöht das Agio zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Grundkapital. Auch stille Reserven, die dadurch entstehen, dass Sacheinlagen niedriger bewertet werden als der durch sie repräsentierte Anteil am Grundkapital, gehören zum Vermögen der AG, haben aber keinen Einfluss auf das Grundkapital.
II. Aktie und Globalurkunde
162Der Begriff der Aktie hat verschiedene Bedeutungen. In § 1 Abs. 2 AktG bezeichnet der Begriff der Aktie ein Wesensmerkmal der AG: „Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.“ Die Aktie verkörpert aber auch die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs. U...