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§ 11 Außerplanmäßige Abschreibungen, Wertaufholung
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 36 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe
1.1 Regelungsbereich
1Die IFRS sehen eine außerplanmäßige Abschreibung vor, sofern der Buchwert eines Bilanzierungsobjekts den erzielbaren Betrag überschreitet. Angesprochen von den Vorgaben sind Situationen, die eine Wertberichtigung erfordern, die nicht auf die erwartete (planmäßige) Abnutzung eines Vermögenswerts zurückzuführen ist.
2In einer äußerst umfangreichen Darstellung werden die einschlägigen Regeln zur Bestimmung der erforderlichen Abschreibung auf den erzielbaren Betrag (recoverable amount) – abgehandelt. Schon aufgrund des bloßen Volumens von IAS 36 könnte man bei erster Durchsicht den Eindruck gewinnen, dass diesbezüglich keine Frage offenbleibt (Rz 13). Mehr noch als sonst stellen sich die IFRS hier als eigentliche Rezeptur dar.
3IAS 36 ist auf alle Vermögenswerte mit folgenden Ausnahmen anzuwenden (IAS 36.2):