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LSG Sachsen Urteil v. - 3 SF 136/13 AB

Gesetze: SGG § 143; SGG § 145; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 29 Abs. 2; ZPO § 41 Nr. 7; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1-2; SGG (in der bis zum geltenden Fassung) § 60 Abs. 1 S. 2; SGG §§ 87 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Regelungen über die Wiederaufnahme eines beendeten Verfahrens in § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 579, 580 ZPO sowie in § 179 Abs. 2 SGG sind auch auf durch Beschluss beendete Verfahren anzuwenden (vgl. Anschluss an ).

2. § 41 Nr. 7 ZPO bezieht sich nur auf Entschädigungsverfahren nach §§ 198 bis 201 GVG, nicht aber auf das dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Gerichtsverfahren.

3. Die Gründe für die Ausschließung vom Richteramt sind in § 41 ZPO abschließend aufgezählt und einer analogen Anwendung auf ähnlich liegende Fälle nicht zugänglich (Anschluss an , , und ).

Fundstelle(n):
KAAAE-89723

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