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FG Münster Urteil v. - 9 K 4169/10 K,F EFG 2015 S. 933 Nr. 11

Gesetze: HGB § 249 Abs 1, EStG § 5 Abs 2a, HGB § 272 Abs 1a, HGB § 272 Abs 1b, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8a Abs 1

Körperschaften

VGA nach § 8a KStG

Leitsatz

1) Bei der Prüfung, ob die Freigrenze des § 8a Abs. 1 S. 1 KStG überschritten ist, bleiben Zinsen für kurzfristiges Fremdkapital unberücksichtigt.

2) Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter einer AG im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich (oder teilentgeltlich) gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand und rechtfertigt dementsprechend zuvor nicht die gewinnmindernde Bildung von Rückstellungen.

3) Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft nach ihrer Wahl anstelle der Ausgabe von Aktien Barzahlungen leisten kann, für eine spätere Wahlrechtsausübung zugunsten der Barzahlung jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht.

4) Werden den Mitarbeitern einer AG im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms Aktien oder Zahlungen unter der Voraussetzung zugesagt, dass das Unternehmen binnen einer bestimmten Frist veräußert wird oder die Mitarbeiter zuvor aus dem Unternehmen ausscheiden und im Zeitpunkt der vorgenannten Ereignisse ein bestimmter Aktienkurs (bzw. Aktienwert) erreicht bzw. überschritten worden ist, so genügt allein das Erreichen dieses Aktienkurses (bzw. Aktienwertes) bis zum Bilanzstichtag nicht für die Bildung einer gewinnwirksamen Rückstellung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1134 Nr. 19
DStR 2016 S. 10 Nr. 49
DStRE 2017 S. 641 Nr. 11
EFG 2015 S. 933 Nr. 11
EStB 2015 S. 423 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2015 S. 798
Ubg 2017 S. 412 Nr. 7
HAAAE-89455

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