Bedarfsbewertung eines Grundstücks, für das eine Vergleichsmiete nicht feststellbar ist
Gebäudewert
Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen
Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Gutachten
keine Berücksichtigung von erst nach dem Bewertungsstichtag zutage getretenen Baumängeln
Leitsatz
1. Bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks kann die übliche Miete anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke und Gebäude
geschätzt werden und – außer aus Mietspiegeln oder Mietdatenbanken – auch aus Vergleichsmieten abgeleitet werden.
2. Ob es in Fällen, in denen sich eine Vergleichsmiete nicht ermitteln lässt, zulässig ist, die übliche Miete aus einem zeitnah
nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Mietvertrag über dasselbe Objekt abzuleiten, kann dahinstehen, wenn der Mietvertrag
durch – unübliche – Besonderheiten geprägt ist.
3. § 146 Abs. 2 S. 1 BewG i. d. F. des JStG 2007 lässt Raum, die Jahresmiete nicht retrospektiv, sondern für den Zeitraum
von einem Jahr ab dem Besteuerungszeitpunkt zu bestimmen.
4. Bei der Bewertung nach § 147 Abs. 1 BewG bestimmt sich der Wert der Gebäude nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften.
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der
Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanztechnischen Behandlung, und
sonstiger Minderungen. Grundsätzlich sind daher auch Teilwertabschreibungen zu berücksichtigen, sofern ihre Voraussetzungen
bereits im Besteuerungszeitpunkt vorgelegen haben.
5. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes i. S. d. § 138 Abs. 4 BewG trifft den Steuerpflichtigen nicht nur eine
Darlegungs- und Feststellungs-, sondern eine Nachweislast. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem vom Steuerpflichtigen beigebrachten
Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann.
6. Der Gebäudewert ist nicht um Sanierungsaufwand für Baumängel zu mindern, die sich erst nach dem Besteuerungszeitpunkt herausgestellt
haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2015 S. 188 Nr. 7 SAAAE-89447
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