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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 49/14 EFG 2015 S. 962 Nr. 12

Gesetze: AO § 234 Abs. 2

Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

Leitsatz

1. Ein Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 234 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Steueranspruch sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung durch Zahlung erfüllt wird.

2. Der Zinsverzicht bei vorzeitiger Zahlung wird durch die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO in sachgerechter Weise auf solche Zahlungen beschränkt, die mehr als einen Monat vor Ablauf der Stundung geleistet werden.

3. Sachliche Billigkeitsgründe für eine taggenaue Berechnung des Zinsverzichts liegen auch bei einem täglichen Zinsbetrag von 4.360 € nicht vor, da die Erhebung der Stundungszinsen insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1686 Nr. 29
DStR 2015 S. 8 Nr. 31
DStRE 2015 S. 1201 Nr. 19
EFG 2015 S. 962 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2199
Ubg 2015 S. 621 Nr. 10
PAAAE-88907

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