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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7309/14 EFG 2015 S. 941 Nr. 11

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 114 Abs. 1 S. 1, FGO § 114 Abs. 1 S. 2, AO § 171 Abs. 10, UStG § 20 Abs. 1

Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist-Besteuerung nur im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber durch AdV des Umsatzsteuerbescheids

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides, soweit bei diesem die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zugrunde gelegt worden ist und nach Auffassung des Steuerpflichtigen zu einer zu hohen Steuerfestsetzung geführt hat, nicht zulässig ist; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Begehren auf Gestattung der Ist-Versteuerung zulässig nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter den Voraussetzungen des § 114 FGO verfolgt werden (Anschluss an ; ).

2. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist nicht nur antragsgebunden, sondern darüber hinaus auch genehmigungsbedürftig. Eine Berechtigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist daher erst gegeben, wenn das FA positiv über den Antrag entschieden hat. Die Gestattung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und die hierauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen in verschiedenen Verwaltungsverfahren, wobei die Entscheidung über die Gestattung der Ist-Versteuerung als Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung anzusehen ist.

3. Die Ablehnung der Genehmigung nach § 20 UStG ist in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage anzugreifen; eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Beseitigung des Ablehnungsbescheides allein würde dem Rechtsschutzziel des Steuerpflichtigen, die Genehmigung der Ist-Versteuerung zu erstreiten, nicht entsprechen. Einstweiliger Rechtsschutz ist aber in dem Fall, dass in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft ist, regelmäßig durch einstweilige Anordnung und nicht durch Aussetzung der Vollziehung zu erlangen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2015 S. 487
DStR 2016 S. 11 Nr. 1
DStRE 2016 S. 95 Nr. 2
EFG 2015 S. 941 Nr. 11
Ubg 2016 S. 103 Nr. 2
LAAAE-88502

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