BFH Beschluss v. - V B 108/14

Nicht zu beseitigende Terminsüberlagerungen mit einem anderweitigen Rechtsstreit als erheblicher Grund; freimütige oder saloppe Äußerungen eines Richters kein Anlass zur Besorgnis der Befangenheit

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 128 Abs. 2, ZPO § 44 Abs. 3, ZPO § 45, ZPO § 47, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2 1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG— und § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der ZivilprozessordnungZPO—). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 37/11, BFH/NV 2012, 956; vom IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, sowie vom I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).

3 Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen „erheblichen Grund” i.S. von § 227 ZPO dar, lag aber im Streitfall ersichtlich nicht vor: Der Termin beim Bundespatentgericht fand am Vortag statt und der Termin beim Amtsgericht in D zwar am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG), aber erst um 9:30 Uhr. Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von zwei Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt, den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.

4 2. Die Beschwerde ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG gestützt wird.

5 a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschlüsse vom VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

6 b) Soweit die Beschwerdeschrift das Vorliegen eines Verfahrensmangels darauf stützt, dass das FG den Befangenheitsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt habe, ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde und damit grundsätzlich auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden können (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können somit nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich —woran es vorliegend fehlt— dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, sowie vom III B 51/02, BFH/NV 2003, 640).

7 c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor:

8 aa) Dass der Einzelrichter dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung nicht entsprochen hat, lässt eine greifbar gesetzeswidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht erkennen. Denn der Verlegungsantrag wurde mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes zu Recht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter 1.).

9 bb) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erweist sich auch nicht insoweit als greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich, als der Kläger vorbringt, der Einzelrichter habe eine telefonische Äußerung von ihm mit der Erwiderung quittiert „Da muss ich aber lachen”.

10 (1) Freimütige oder saloppe Formulierungen geben grundsätzlich noch keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschlüsse vom IX B 117/00, BFH/NV 2002, 63; vom VII B 227/98, BFH/NV 1999, 661; vom VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, und vom IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).

11 (2) Vorliegend begründet die vom Kläger beanstandete Äußerung des Einzelrichters jedenfalls deshalb keine auf Voreingenommenheit hinweisende Unsachlichkeit, weil der Einzelrichter —wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom ergibt— anschließend konzediert hat, dass der Absturz des Computers mit allen Steuerdaten auch in seinen Augen ein anerkennenswertes Problem sei. Danach bestand bei vernünftiger objektiver Betrachtung kein Anlass mehr, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten.

12 3. Das FG war trotz des Befangenheitsantrages des Klägers nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch Einzelrichter über die Klage zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich.

13 a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO richtet sich die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 45, 47 ZPO. Danach wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung grundsätzlich nicht mit. Von diesem Grundsatz gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Ablehnung missbräuchlich ist (, BFH/NV 1998, 475, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (, BFH/NV 1988, 103) oder nur der Verschleppung dient (, BFH/NV 2010, 671). Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe; später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. , BFH/NV 1999, 348).

14 b) Vorliegend hat der Kläger den Einzelrichter am FG deswegen abgelehnt, weil dieser seinen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt und sich unsachlich geäußert habe. Diese Befangenheitsgründe liegen nach den Ausführungen unter 2. c offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus diente der Befangenheitsantrag, wie vom FG zutreffend ausgeführt wird, der Prozessverschleppung. Denn der Prozessbevollmächtigte beendete das Telefongespräch mit dem Einzelrichter vom , in dem das Gericht dem Kläger mitteilte, dass der Termin voraussichtlich nicht verlegt werde, sinngemäß mit den Worten, er wisse nun, was er zu tun habe. Hierzu instrumentalisierte er eine —schon mehrere Wochen zurückliegende und bei objektiver Betrachtungsweise keinen Anlass für eine Befangenheit gebende— Äußerung des Einzelrichters als Begründung für seinen Befangenheitsantrag.

15 c) Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (z.B. , BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

16 4. Von der Wiedergabe des Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 849 Nr. 6
NJW 2015 S. 10 Nr. 19
PAAAE-88369