Buchführung
8. Aufl. 2015
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3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
3.1 Die Buchführungspflichten
3.1.1 Eindeutige handels- und steuerrechtliche Regelungen
Die Pflicht zur Buchführung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung handelsrechtlich (vgl. §§ 238 ff. HGB) und steuerrechtlich (vgl. §§ 140 ff. AO sowie diverse Sondervorschriften) eindeutig geregelt.
3.1.2 Die handelsrechtliche Buchführungspflicht
Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Von dieser Verpflichtung sind lediglich diejenigen Einzelkaufleute ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllen. Die auf dem Handelsgesetzbuch beruhende Verpflichtung zur Buchführung ist also mit der Kaufmannseigenschaft eng verknüpft. Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe definiert § 1 Abs. 2 HGB jeden Gewerbebetrieb (vgl. zum Begriff Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsreformgesetz – HRefG). BT-Drucksache 13/8444 vom , S. 24, m. w. N.), es sei denn, die Un...