Postzusteller: Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013)
Leitsatz
1. Ein Postzusteller, der im Zustellstützpunkt zunächst die auszutragende Post für 60 bis 90 Minuten sortiert, danach die
Post in seinem Bereich austrägt und nach Abschluss der Zustelltätigkeit zum Zustellstützpunkt zurückkehrt, um dort für ca.
15 Minuten die Abrechnung zu erledigen, hat im Veranlagungszeitraum 2012 keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs.
1 S. 3 Nr. 4 EStG.
2. Weder begründen der konkrete Zustellbereich des Zustellers oder das gesamte Verteilgebiet des Zustellstützpunkts eine großräumige
Betriebsstätte noch befindet sich im Zustellstützpunkt der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Zustellers.
3. Der Postzusteller kann seine in Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit entstehenden Fahrtkosten pro tatsächlich
gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Die Regelungen zur Entfernungspauschale kommen nicht zur Anwendung (Entgegen
; Bejahung des nicht auf drei Monate begrenzten Anspruchs auf Gewährung der
Verpflegungsmehraufwandspauschalen).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 23 DStRE 2016 S. 774 Nr. 13 EFG 2015 S. 903 Nr. 11 SAAAE-88115
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