Steuerrecht der Vereine
11. Aufl. 2015
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F. Lohnsteuer
Literatur: Harder-Buschner/Schramm, Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, NWB 9/2013, Beilage 1/2013; Gradl, Steuern und Sport, Besteuerungsfragen bei Profisportlern, IWB 13/2014, S. 489; Nacke, Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler, NWB 08/2011 S. 607.
1. Verein als Arbeitgeber
1191Vereine beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Das können z. B. ein hauptberuflicher Geschäftsführer oder nebenberufliche Übungsleiter, Raumpflegerinnen oder Sportler sein. Auch Mitglieder, die z. B. bei Vereinsfesten arbeiten und dafür eine Bezahlung erhalten, sind insoweit Arbeitnehmer ihres Vereins.
1192Ist ein Verein Arbeitgeber, hat er bestimmte steuerrechtliche Pflichten zu beachten. Er muss Lohnsteuer einbehalten, sie beim Finanzamt anmelden und abführen. Daneben hat er auch die Pflichten zu beachten, die ihm das Sozialversicherungsrecht auferlegt.
1193Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie ist vergleichbar mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber (Verein) haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Das Finanzamt nimmt, wenn Lohnsteuer zu Unrecht nicht abgeführt worden ist,...