Berücksichtigung von Zuschlagsteuern bei der Streitwertfestsetzung einer Klage wegen Einkommensteuer – Erhöhung des Streitwertes
wegen Auswirkungen nachfolgender Steuerjahre – Offensichtliche Absehbarkeit nach Antrag und Klagebegründung
Leitsatz
Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Klage wegen Einkommensteuer sind ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängige
Unterschiedsbeträge für Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen offensichtlich absehbarer Auswirkungen der Entscheidung auf
dem Streitjahr nachfolgende Steuerjahre kommt nur in Betracht, wenn ohne eingehende weitere Prüfung aus dem klägerischen Antrag
nebst Klagebegründung ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang sich zukünftige Auswirkungen ergeben.
Fundstelle(n): ZAAAE-87414
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