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NWB Nr. 14 vom Seite 960

Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

von Dr. Stephan Geserich, München

Mit hat der BFH in der Sache VI B 103/14 NWB YAAAE-87222 entschieden, dass es sich bei dem Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zwar um einen feststellenden, aber nicht vollziehbaren Verwaltungsakt handelt und deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht statthaft ist.

Der Antragsteller beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Rechtsanwälte und leistete für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf Antrag des Antragstellers erteilte das Finanzamt am die Auskunft nach § 42e EStG, dass diese Zahlungen nicht als Sachbezug zu versteuern sind. Im Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2013 fand beim Antragssteller eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die zu dem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis führte, dass die Beiträge an den DAV als Werbungskostenersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Daraufhin widerrief das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit der Begründung, dass die Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung zu einer neuen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geführt hätten.

Gegen den Widerruf der Auskunft legte der Antragst...