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FG München Urteil v. - 14 K 1035/11

Gesetze: ZK Art. 82 ZK Art. 203 ZK Art. 212a ZK Art. 220 ZKDV Art. 300

Weitergabe von Waren an Tochterfirmen ohne Bewilligung einer besonderen Verwendung

Leitsatz

1. Die Bewilligung einer Verwendung zu besonderen Zwecken umfasst nur die in der Bewilligung aufgeführten Verwendungsorte.

2. Werden Waren ohne eine entsprechende Bewilligung an Tochterfirmen weitergegeben, werden die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAE-86855

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