AltZertG § 7e

§ 7e Wiederrufsrecht [1]

1Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.

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GAAAE-86739

1Anm. d. Red.: § 7e eingefügt gem. Gesetz v. 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) mit Wirkung v. .