Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus
Leitsatz
1. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der – die Kirchensteuerpflicht auslösenden
– Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in
die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde.
2. Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gem. Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft
in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen nicht möglich (Ausführungen auch
zur Mitgliedschaft mittels Konversion).
3. Ist ein Spätaussiedler nicht getauft, besteht keine Mitgliedschaft in der römisch-katolischen Kirche. Die Taufe als rechtskonstitutiven
Akt lässt sich nicht durch einen anderweitigen bloßen Rechtsakt, wie etwa einer nach innerkirchlichen Recht erfolgten Anerkennung
einer (tatsächlich jedoch nicht durchgeführten) Taufhandlung (hier: Taufanerkenntnis und Ausstellung eines Taufscheins) ersetzen
(hier: Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom zum Taufnachweis von Spätaussiedlern durch
Zeugen entsprechend Canon 876 Codex Iuris Canonici 1983).
4. Auch wenn über Jahre und wiederholt auch unmittelbar gegenüber der römisch-katholischen Kirche der Eindruck vermittelt
wird, Mitglied zu sein, kann die Angehörigeneigenschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Bay. KiStG als Anknüpfungspunkt der Kirchensteuerpflicht
ohne eine nach innerkirchlichem Recht gültige Taufe nicht begründet werden; wie im hier vorliegenden Fall: Ausstellung eines
Taufscheins nach Taufanerkennung in Folge der – in der mündlichen Verhandlung als unrichtig anerkannten – Taufanmeldung und
Taufbestätigung der Eltern des Spätaussiedlers, Angabe des Religionsvermerks „rk” oder „römisch-katolisch” in der Einkommensteuererklärung,
jahrelange Entrichtung der festgesetzen Kirchensteuer unter zeitweise Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 20 DStRE 2016 S. 883 Nr. 14 EFG 2015 S. 759 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19349 Nr. 6 ZAAAE-85833
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