Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG
Abgrenzung des Veräußerungsgeschäfts von der nicht steuerbaren Rückabwicklung des Kaufvertrages
Leitsatz
1. Wird ein Kommanditanteil treuhänderisch gehalten, wird der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO dem Treugeber und nicht
dem Treuhandkommanditisten zugerechnet.
2. Die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit deren
Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften
stehenden Grundstücke.
3. Wird ein Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet und enhält er keinerlei Regelungen zu den üblichen Fragen einer Schadensregulierung,
handelt es sich um ein unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EStG steuerbares Veräußerungsgeschäft und nicht um eine nicht
steuerbare Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf etwaige Schadensersatzansprüche,
die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten, verzichtet.
4. Die falsche Benennung der Änderungsvorschrift führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, sondern zu
einem unerheblichen Begründungsmangel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 534 Nr. 10 DStZ 2015 S. 467 Nr. 12 EFG 2015 S. 641 Nr. 8 EStB 2015 S. 327 Nr. 9 StBW 2015 S. 328 Nr. 9 PAAAE-85832
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