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FG München Urteil v. - 14 K 2681/12 EFG 2015 S. 855 Nr. 10

Gesetze: UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 1, UStG 2007 § 13b Abs. 3 Nr. 1, UStG 2007 § 3b Abs. 1 S. 1, UStG 2007 § 3b Abs. 1 S. 2, UStG 2007 § 16 Abs. 1, UStG 2007 § 16 Abs. 5 S. 1, UStG 2007 § 16 Abs. 5 S. 2, UStG 2007 § 16 Abs. 5b, UStG 2007 § 1 Abs. 2a S. 3

Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen bereits bei einmaliger Überquerung der Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Leitsatz

1. Werden für den Transport bei mehrtägigen, teils mehrwöchigen Konzertourneen jeweils von ausländischen Unternehmen im Inland nicht zugelassene Busse mit Fahrern angemietet, so stellt der Transport während der jeweiligen gesamten einzelnen Tournee umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und damit nach § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG (in der in den Streitjahren 2006 bis 2009 gültigen Fassung) nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, wenn während der einzelnen Tournee einmal die Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet überquert worden ist. Nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft, unterliegt dann der Beförderungseinzelbesteuerung.

2. Eine Leistung unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG 2006 bis 2009, wenn einmal eine Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 5 UStG bestanden hat; insoweit ist aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit unerheblich, ob diese Steuer entrichtet worden ist oder ob der Unternehmer gem. § 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert.

3. Auch nach Auffassung der Verwaltung (Abschn. 13b.10 Abs. 1 des aktuellen UStAE, Abschn. 13b.1 Abs. 25 des UStAE bis 31. Dezember 2011, Abschn. 182a Abs. 25 UStR 2008, Abschn. 182a Abs. 19 UStR 2005) findet § 13b Abs. 2 UStG keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und wenn dabei eine Grenze vom Inland zu einem Drittland überschritten wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 16
DStRE 2016 S. 674 Nr. 11
EFG 2015 S. 855 Nr. 10
XAAAE-85394

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