Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG)
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VIII. Verstoß gegen das Mindestlohngesetz
Arbeitgeber, die die Vorgaben des MiLoG nicht beachten, insbesondere die, die den Mindestlohn nicht auch tatsächlich an ihre Arbeitnehmer ausbezahlen, haben in Zukunft mit ernstzunehmenden Konsequenzen zu rechnen.
1. Ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen das MiLoG sind bußgeldbewehrt und können mit Geldbußen geahndet werden (§ 21 Abs. 1 bis 3 MiLoG).
Ordnungswidrig im Sinne des MiLoG handelt der Arbeitgeber insbesondere, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die in §§ 15 bis 17 MiLoG festgeschriebenen Aufzeichnungs-, Melde- und Dokumentationspflichten nicht beachtet (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 MiLoG). Ferner begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen der Pflicht nach § 20 MiLoG seinen Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns S. 45nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) oder wer einen Subunternehmer beauftragt, von dem er weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass dieser seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MiLoG). Setzt der Subunternehmer selbst wiederum einen Nachunternehmer ein, der mit Wissen oder fahrlässigem Nichtwissen des Hauptauftraggebers den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, ...