Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG)
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VII. Besondere Arbeitsverhältnisse
Seit dem erhalten – bzw. sollten erhalten – nun alle Arbeitnehmer Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Umfang sind für den Anspruch auf Mindestlohn irrelevant. Das MiLoG findet also nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, sog. Minijobber sowie Saisonarbeiter u. Ä. Anwendung.
1. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Da auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf den Mindestlohn haben, stehen ab dem die Minijobs auf den Prüfstand. Entgegen der landläufigen Meinung ist die geringfüge Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten.
Die Einführung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto gilt als dauerhafte Veränderung in den Arbeitsverhältnissen, so dass die Vorgaben hierzu vom Arbeitgeber zu beachten sind. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen hierfür eine Neubeurteilung der bestehenden Minijobs vor. Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, die Minijobs in versicherungsrechtlicher Hinsicht neu zu beurteilen (http://www.haufe.de/personal/arbeitsr...