Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren z. B. nach §§ 33c, 34a, 34c, 35, 38 GewO, § 15 GastG;
Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 5 GewO;
Bezug:
Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Mitteilung von steuerlichen Pflichtverletzungen und von Abgaberückständen sowie das Erlöschen der Steuerpflicht an Gewerbebehörden (oder Verwaltungsgerichte in Gewerbeuntersagungsverfahren) kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Auskunftsersuchen an das Finanzamt
Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,
wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (Tz. 1, 2, 2.1 – 2.6 des . Die Auskunftserteilung beschränkt sich hierbei auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.
Die anfragende Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Anhaltspunkte darzulegen, die auf das Vorliegen der Verletzung steuerlicher Pflichten hindeuten (Tz. 3.1 des .
Anregung des Finanzamtes an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens (Tz. 4 des
Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung (Hinweis auf die / u. Tz. 6 des
In allen Fällen, in denen sich das Finanzamt nach § 30 AO an der Auskunftserteilung gehindert sieht, teilt es dies lediglich der Gewerbebehörde mit.
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Zu den grundsätzlichen Regelungen und den Einzelheiten s. ( BStBl 2014 I, 19) .
Weitere Erläuterungen finden Sie:
, BStBl 1987 II S. 545, bestätigt durch u. weitere Az. –, BStBl 2003 II, 828
Vollstreckungskartei OFD Niedersachsen „Rückstandsunterbindende Maßnahmen”
Das bisherige AO-Karteiblatt § 30 Karte 4 (Kontroll-Nr. 1712) wird hiermit ersetzt. Die Änderung ist grau unterlegt.
OFD Niedersachsen v. - S 0130 - 15 - St 142
Fundstelle(n):
WAAAE-85283