Die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
2015
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XI. PartG mbB bei interprofessioneller Zusammenarbeit
1. Grundlagen
Wenn in einer Partnerschaftsgesellschaft – insbesondere in einer PartG mbB – Berufsträger mehrerer Professionen ihre Berufe gemeinschaftlich ausüben wollen, stehen sie vor der Herausforderung, kumulativ die für die beteiligten Berufsträger jeweils maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen einhalten zu müssen.
Die penible Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben geschieht dabei nicht nur als Selbstzweck, sondern vor allem auch im ureigenen Interesse aller beteiligten Partner selbst. Denn der angestrebte Zweck der Beschränkung der Berufshaftung kann nicht erreicht werden, wenn die dafür gesetzlich vorgegebenen Anforderungen nicht in vollem Umfang eingehalten werden.
Dabei gilt grundsätzlich das Gebot der Einhaltung des jeweils strengsten Berufsrechts in jeder Hinsicht („Grundsatz der Meistbelastung“), so dass für die gesamte Partnerschaft – und damit für die Berufsausübung sämtlicher beteiligten Professionen – hinsichtlich jeder einzelnen Komponente, die zur Erreichung der Haftungsbeschränkung erforderlich ist, die jeweils strengste Anforderung der betroffenen Berufsordnungen zur Anwendung kommt. Die Partnerschaftsgesellschaft ste...