Die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
2015
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III. Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht
1. Grundzüge der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft ist nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG).
Die Partnerschaftsgesellschaft ist den Personengesellschaften zuzurechnen. Auf sie finden nach § 1 Abs. 4 PartGG ergänzend die Vorschriften des BGB über die GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung.
Auch steuerlich wird sie als Personengesellschaft behandelt (freiberufliche Mitunternehmerschaft).
Im Außenverhältnis wird die Partnerschaft erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG).
Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 44b Abs. 1 Satz 1 WPO, § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Dies gilt auch ...