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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 26 | Übungsleiterfreibetrag: Steuerbefreiung für Erstellung von Lehrbriefen?

Der VIII. Senat des BFH muss entscheiden, ob bei der nebenberuflichen Erstellung von Lehrbriefen durch den hauptberuflichen Dozenten einer Verwaltungsschule der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden kann, obwohl es insoweit an einem persönliche Kontakt zu den Studenten fehlt. Das FG Thüringen hat dies in erster Instanz verneint, aber die Revision zugelassen. Der BFH muss klären, ob ein rein schriftlicher Kontakt ausreicht.

Auch zur Einkommensteuer sind interessante Verfahren anhängig. So muss der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs sich mit dem Übungsleiterfreibetrag befassen.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei: die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten – bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr.

Im Streitfall war eine Dozentin hauptberuflich an einer Verwaltungsschule tätig. Nebenberuflich erstellte sie außerhalb ihrer Dienstzeit gegen ein gesondertes Honorar Lehrbriefe, die im Unterricht eingesetzt wurden. Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags ab. Dieser setze einen persönlichen Kontakt zu den Studenten voraus.

Das...