Instanzenzug: S 4 VK 1/11
Gründe:
I
1Der Kläger begehrt die Feststellung höherer Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
2Beim 1937 geborenen Kläger sind als Schädigungsfolgen von Kriegserlebnissen während des Zweiten Weltkriegs "Albträume und Nachhallerinnerungen" anerkannt (Bescheid vom ). Sein Verschlimmerungsantrag ist im Verwaltungsverfahren und vor dem SG ohne Erfolg geblieben. Das ebenfalls den Anspruch des Klägers abgelehnt, ihm unter Anerkennung einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes Versorgung nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen zuzusprechen und weitere Leiden als Schädigungsfolgen anzuerkennen.
3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das LSG habe es unterlassen, die erforderliche Gesamtbetrachtung der Schädigungsfolgen vorzunehmen. Es sei verpflichtet gewesen, den Kläger persönlich zu seinen Nachhallerinnerungen anzuhören und seine Narben in Augenschein zu nehmen. Das LSG habe es insoweit unter Verstoß gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften und das Recht auf ein faires Verfahren abgelehnt, dem Kläger die Anreise zum Gerichtsort zu finanzieren.
II
41. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es (dazu 2.).
52. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (a) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b) substantiiert dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
6a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.
7Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene persönliche Anhörung des Klägers ist nicht dargetan. Das LSG hat ihn nach seinem Vortrag nicht - etwa durch Ablehnung eines begründeten Vertagungsantrags - gehindert, sich durch persönliche Anwesenheit bei der Berufungsverhandlung Gehör zu verschaffen. § 62 SGG verlangt vom Gericht nicht, dafür Sorge zu tragen (etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrkosten), dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann ( - Juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn er im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist ( - Juris). Vielmehr steht die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach §§ 153, 111 Abs 1 S 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden ( - Juris). Insoweit hat die Beschwerde es aber unterlassen darzulegen, warum der Verzicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der einleuchtenden Begründung des LSG auseinander, dem Gericht fehle die medizinische Sachkenntnis, um die vom Kläger als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen wie verschlimmerte seelische Folgen und Verletzungsnarben in der mündlichen Verhandlung aus eigener Anschauung zu beurteilen und dabei von den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten abzuweichen.
8Soweit der Kläger der Sache nach einen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung rügen will, hätte er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG einen Beweisantrag bezeichnen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das hat der Kläger nicht getan.
9Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht dargetan. Dieser aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 3 mwN). Ein solches der Prozessordnung fundamental widersprechendes Verhalten des LSG hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt.
10b) Eine grundsätzliche Bedeutung ist ebenfalls nicht dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 160a RdNr 45 ff mwN). Die Beschwerde versucht gar nicht erst, eine solche grundsätzliche, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage aufzuzeigen. Vielmehr kritisiert sie, das LSG habe es versäumt, im Fall des Klägers die Schädigungsfolgen umfassend zu betrachten und die erforderliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Auf die Behauptung, das LSG habe im Einzelfall das Recht falsch angewendet, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes von vornherein nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
12Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
133. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
UAAAE-84037