BSG Urteil v. - B 14 AS 65/13 R

Sozialgeldanspruch - vorübergehender Ferienaufenthalt der im Ausland lebenden nichterwerbsfähigen Kinder bei den leistungsberechtigten Eltern in Deutschland - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung

Leitsatz

Das Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steht dem Anspruch auf Sozialgeld eines nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht entgegen.

Gesetze: § 23 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 19 Abs 1 S 2 SGB 2, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 37 SGB 1, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, UNKRÜbk, § 6 Abs 2 SGB 2, § 6a Abs 2 SGB 2, § 1 KomtrZV, § 75 Abs 2 SGG

Instanzenzug: Az: S 10 AS 433/12 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten nur noch um Ansprüche der Klägerinnen auf Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2Die am 1998 geborene Klägerin zu 1 und die am geborene Klägerin zu 2 sind die Kinder der am 1974 geborenen H. und des am 1969 geborenen A., beide wohnhaft in Bocholt. Die Eltern der Klägerinnen stehen im Bezug von Arbeitslosengeld II bei der beklagten Stadt Bocholt, die im eigenen Namen anstelle des als Optionskommune zugelassenen Kreises Borken diese Aufgabe wahrnimmt. Die Mutter der Klägerinnen ist tunesische Staatsangehörige, der Vater ist - wie die Klägerinnen selbst - deutscher Staatsangehöriger. Die Klägerinnen besuchen eine Schule in Tunesien und wohnen dort bei ihren Großeltern, während der tunesischen Sommerferien halten sie sich bei ihren Eltern auf, so auch im Jahr 2011 vom 1.7. bis zum . Ihre Anträge auf Bewilligung von Sozialgeld für diese Zeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab. Die Widersprüche der Klägerinnen wies das Jobcenter des Kreises Borken mit Widerspruchsbescheid vom zurück, weil die Klägerinnen entgegen § 30 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Aufgrund des Schulbesuchs in Tunesien liege ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Tunesien.

3Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom ), weil für die geltend gemachten Ansprüche auf Sozialgeld ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich sei, der fehle. Diese Voraussetzung ergebe sich aus einem Zusammenspiel der Vorschriften des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 30 Abs 1 SGB I. Eine davon abweichende anderweitige Regelung, wie sie in § 37 SGB I vorgesehen sei, gebe es nicht. Der Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Grundgesetz <GG>) gebiete es nicht, jede die Familie treffende Belastung auszugleichen und eröffne dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

4Mit ihren vom SG zugelassenen Sprungrevisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung der §§ 30, 37 SGB I und des § 7 SGB II sowie von Art 6 GG, weil der Bezug von Sozialgeld keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraussetze. Ihre ursprünglich ebenfalls erhobenen Ansprüche auf Schulbedarf haben die Klägerinnen im Revisionsverfahren zuletzt nicht weiterverfolgt.

5Die Klägerinnen beantragen,das Urteil des Sozialgerichts Münster vom zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, ihnen jeweils pro Monat Sozialgeld in Höhe von 251,00 Euro vom 1. Juli bis zum zu zahlen.

6Die Beklagte beantragt,die Revisionen zurückzuweisen.

Gründe

7Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen sind im aufrechterhaltenen Umfang begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), da ihnen die geltend gemachten Ansprüche auf Sozialgeld in Höhe ihres Regelbedarfs für die Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland vom 1.7. bis zum zustehen.

81. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch diese Ansprüche der Klägerinnen auf Sozialgeld, die die Beklagte mit Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abgelehnt hat. Die Geltendmachung nur des Regelbedarfs und nicht auch von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nach dem weiterhin ein abtrennbarer prozessualer Anspruch, soweit er - wie vorliegend - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids ist (vgl - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff mwN). Die Klägerinnen haben ihre Ansprüche zutreffend mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) geltend gemacht.

92. Die beklagte Stadt ist die richtige Beklagte, auch wenn sie nicht Träger der geltend gemachten Leistungen ist, sondern der Kreis Borken, dem sie angehört, weil ihr die Aufgaben des Trägers zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und sie daher im Außenverhältnis verpflichtet ist (vgl - BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5, RdNr 10; B 14/7b AS 56/06 R - juris RdNr 15; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 99 RdNr 18/21). Der Kreis Borken ist gemäß § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (idF vom , BGBl I 1758) iVm § 6a Abs 2 SGB II als Optionskommune zugelassen. Seine alleinige Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht dadurch auf die Beklagte übergegangen, dass ihr der Kreis Borken gemäß § 6 Abs 2 SGB II iVm § 5 Abs 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (vom , GVBl NRW 821) iVm § 1 Abs 1 der Satzung des Kreises Borken über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Borken vom in der Fassung der Änderungssatzung vom die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben nach dem SGB II zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen hat (vgl zur Parallelvorschrift des § 99 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII> B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 11 f). Die Vorschrift des § 6 Abs 2 SGB II ermöglicht eine Heranziehung der kreisangehörigen Städte zur Aufgabenwahrnehmung und ist damit eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Wahrnehmungszuständigkeit, nicht aber der weiteren Übertragung der Trägerschaft für die Leistungen.

103. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war der Kreis Borken, der den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht notwendig beizuladen. Er ist nicht Dritter im Sinne des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, da er die ihm obliegenden Aufgaben durch die Beklagte wahrnimmt (vgl - BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5, RdNr 11). Auch ein Fall der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 2 SGG liegt nicht vor, da - wie bereits ausgeführt - Träger der Leistungen der Kreis Borken ist und allenfalls streitig sein könnte, ob der Träger selbst oder die Beklagte verpflichtet ist. Darauf kommt es jedoch mangels Rüge nicht an (vgl - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 13; - SozR 1500 § 75 Nr 20; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 13b mwN aus der Rspr des BSG).

114. Örtlich zuständig für die von den Klägerinnen geltend gemachten Leistungen für die Zeit ihres Aufenthalts bei ihren Eltern ist infolge deren gewöhnlichen Aufenthalts in Bocholt die beklagte Stadt Bocholt (§ 36 Satz 1 SGB II; vgl im Übrigen § 36 Satz 3 SGB II für Leistungen an Minderjährige während der Zeit der Ausübung des Umgangsrechts).

125. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Sozialgeld sind § 19 Abs 1 Satz 2 und § 7 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 4 SGB II. Danach erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.

13Diese Voraussetzungen wurden von den Klägerinnen in der strittigen Zeit erfüllt. Sie hatten keine Ansprüche auf die im Vierten Kapitel des SGB XII geregelten Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, bildeten mit ihren Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft (dazu a) und waren nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (dazu b).

14a) Die Klägerinnen bildeten mit ihren erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Eltern, die nach § 7 Abs 3 Nr 1, 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft waren, eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Gehören die Kinder nur zeitweise diesem Haushalt an, liegt eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft vor ( - SozR 4-4200 § 7 Nr 35; - SozR 4-4200 § 7 Nr 13; B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).

15Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG und der übereinstimmenden Klarstellung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gehörten die minderjährigen, unverheirateten Klägerinnen, die sonst bei ihren Großeltern lebten, im strittigen Zeitraum dem Haushalt ihrer Eltern an und verfügten über kein Einkommen und Vermögen.

16b) Die Klägerinnen waren nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs "nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte" enthält das SGB II nicht. Eine eigenständige, über die fehlende Erwerbsfähigkeit hinausgehende Anspruchsvoraussetzung ist der Formulierung des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht zu entnehmen. § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II enthält nur eine Legaldefinition des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, während § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II den Begriff "Leistungsberechtigter" nicht enthält, sondern nur von "Personen" spricht, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Daran, dass die Klägerinnen nicht erwerbsfähig waren, besteht aufgrund ihres Alters von zwölf und neun Jahren kein Zweifel (vgl §§ 2, 5 Jugendarbeitsschutzgesetz).

17aa) Diese Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nicht um die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu erweitern. Die Regelung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II steht im Einklang mit § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II und enthält die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Regelung des § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II steht im Einklang mit § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II und normiert die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialgeld durch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte. Beide Regelungen stehen nebeneinander und auch die einleitende Formulierung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II "Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen …" wird durch eine entsprechende Formulierung in § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II ergänzt, wonach "Leistungen … auch Personen (erhalten), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben".

18Dieses Nebeneinander für sich stehender Anspruchsgrundlagen schließt es aus, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II als Ergänzung zu den Voraussetzungen der § 19 Abs 1 Satz 2 und § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II zu verstehen, zumal die in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II genannten Voraussetzungen auf nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte entweder nicht passen oder bereits in den in § 19 Abs 1 Satz 2 oder § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II genannten Merkmalen enthalten sind. Von den in der Legaldefinition der "erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Tatbestandsmerkmalen passt der in Nr 1 geregelte "Altersrahmen" nicht zu den Voraussetzungen des Sozialgeldbezugs. Die Erwerbsfähigkeit der Nr 2 stellt das Abgrenzungsmerkmal zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie dem Zugang zu Arbeitslosengeld II oder zu Sozialgeld (§ 19 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II) dar. Die in der Nr 3 genannte Hilfebedürftigkeit enthält für Kinder keine weitere Anspruchsvoraussetzung, da bei fehlender Hilfebedürftigkeit bereits keine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vorliegt (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Es könnte daher aus dem Katalog des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Nr 4 - der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - als Voraussetzung des Sozialgeldbezugs für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte herangezogen werden. Der hierin geregelte räumliche Anknüpfungspunkt ist jedoch bereits in dem - oben bejahten - Erfordernis der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten enthalten, sodass nicht zu erkennen ist, wozu es einer weiteren Voraussetzung für die Begründung eines räumlichen Anknüpfungspunkts bedarf.

19bb) Dem steht die Regelung des § 30 Abs 1 SGB I nicht entgegen, nach der die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

20Die Norm regelt den Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs. Sie beruht auf dem völkerrechtlich hergeleiteten Territorialitätsprinzip, welches es Staaten verbietet, Hoheitsgewalt außerhalb des eigenen Staatsgebietes auszuüben, bzw gebietet, Hoheitsakte nur auf dem eigenen Staatsgebiet zu erlassen. Die Vorschrift verbietet es indes nicht, Rechtsfolgen insbesondere auf dem Gebiet des Leistungsrechts auch mit Auslandsbezug zu regeln oder an diesen anzuknüpfen (Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/2014, K § 30 RdNr 1 ff; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 5 ff; Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 16 ff). Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt steht dabei im Sinne einer Rahmenregelung unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen (§ 30 Abs 2 und § 37 SGB I). Eine solche abweichende Regelung muss nicht ausdrücklich normiert sein, sondern kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften eines Sozialleistungsbereiches oder ihrem Sinn und Zweck ergeben (vgl schon die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 7/868 S 29; Didong in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 37 RdNr 9; Fastabend in Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/2014, K § 37 RdNr 9 mwN).

21Eine solche abweichende Regelung ergibt sich für das SGB II aus der aufgezeigten Auslegung von § 19 Abs 1 Satz 2, § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II im Verhältnis zu § 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II bei nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Fällen der vorliegenden Art. Diese Vorschriften knüpfen an die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an, der seinerseits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II), sodass sich der räumliche und persönliche Anwendungsbereich für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte über das Erfordernis der Bedarfsgemeinschaft aus dem SGB II ergibt und die allgemeine Regelung in § 30 Abs 1 SGB I insoweit verdrängt wird.

22cc) Gestützt wird diese Auslegung durch systematische Gründe, weil den Büchern des Sozialgesetzbuches insgesamt nicht zu entnehmen ist, dass Leistungen grundsätzlich von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig sein sollen.

23Innerhalb des SGB II ist § 36 Satz 4 SGB II zu entnehmen, dass auch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an dem Ort ihres tatsächlichen Aufenthalts Leistungen zu erbringen sind (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1410 S 27). § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII verlangt für die Leistung von Sozialhilfe an Ausländer in Deutschland lediglich deren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland. Soweit die Beklagte § 24 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland) anführt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung der obigen Auslegung nicht entgegensteht, sondern für sie spricht, weil aus § 24 SGB XII kein Leistungsausschluss während eines Besuches eines Deutschen im Inland ableitbar ist. Denn die Vorschrift ist nur bei einem Aufenthalt im Ausland anwendbar, wie sich bereits aus dem Wortlaut ihres Absatzes 1 Satz 2 und der Anknüpfung an die Verhältnisse im Ausland in den Absätzen 2 und 3 ergibt. Die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) werden jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten gewährt, die (nur) ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 6 Abs 1 Satz 1 SGB VIII).

24dd) Diese Auslegung stimmt mit Verfassungsrecht und in deutsches Recht überführtem Völkerrecht überein. Nach diesem ist das Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung der elterlichen Pflege und Erziehung (Art 2 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) zu beachten (vgl , 1 BvR 3247/09 - BVerfGE 133, 59 RdNr 41 ff mwN), dem durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen (der Vereinten Nationen) über die Rechte des Kindes vom (Gesetz vom , BGBl II 121) die Rechte und Wertungen dieses Übereinkommens an die Seite treten. Die fehlende Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG), die verfassungsrechtlich nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig ist (, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), von Kindern während ihres Aufenthalts bei ihren Eltern in Deutschland bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt wäre mit diesen Wertentscheidungen und der eingegangenen internationalen Verpflichtung nicht vereinbar.

256. Die auf den Regelbedarf nach § 23 Nr 1 SGB II beschränkte Höhe des Sozialgeldes der Klägerinnen folgt aus ihrem Antrag, der zu Recht vom Fehlen der weiteren in § 19 Abs 1 Satz 3 SGB II genannten Bedarfe ausgeht.

267. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Sozialgeld durchgedrungen sind, nicht hingegen mit dem zunächst noch verfolgten Antrag auf Schulbedarf.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:281014UB14AS6513R0

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 10 Nr. 17
KAAAE-83586