Zumutbare Belastung – Unterschiedliche Höhe bei Arbeitnehmern und Beamten
Leitsatz
1. Die Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß und führt nicht dadurch zu einer verfassungswidrigen
Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern, dass bei Arbeitnehmern Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn gehören,
während Beamte aufgrund des anders aufgebauten Versorgungssystems keine Altersvorsorgebeiträge zu leisten haben.
2. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten entsteht auch nicht durch die Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen
als Sonderausgaben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 648 Nr. 8 EStB 2015 S. 328 Nr. 9 ErbStB 2015 S. 129 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19348 Nr. 6 AAAAE-83465
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