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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1223/11

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 2, FGO § 93 Abs. 2 S. 3, FGO § 5 Abs. 3 S. 2, AO § 183 Abs. 1, AO § 183 Abs. 2, AO § 183 Abs. 3, AO § 365 Abs. 1

Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung

Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung

Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung vollbeendete Personengesellschaft

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen, in der er bereits mündlich verhandelt hat. Dies gilt, obschon nach § 5 Abs. 3 S. 2 FGO die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.

2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat nach eigenem Ermessen; es handelt sich nicht um eine gebundene Entscheidung.

3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachträgliche Vortrag bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich thematisiert wurde, die geschlossene mündliche Verhandlung zu einer ausreichenden Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhalts geführt hat und dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.

4. Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem FA nicht bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem Bevollmächtigten gem. § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist.

Fundstelle(n):
IAAAE-83124

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