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Fristenerlasse für 2014 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 29. 2. 2016
[i]Differenzierte FristenrechtslageDie bereits seit einigen Jahren angestrebte bundeseinheitliche Regelung zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen (vgl. Nebe, NWB 3/2013 S. 107) ist auch für 2014 noch nicht erfolgt. Es bleibt (zumindest vorerst) bei folgender differenzierten Fristenrechtslage für Steuererklärungen in Deutschland.
15 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis
[i]Grundsätzlich: 31. 12. 2015Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2014 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO) wird – mit Ausnahme von Hessen – nach 15 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom NWB BAAAE-82124 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.
Weiterhin Pilotprojekt in Hessen: Frist bis
[i]Hessen bis 29. 2. 2016Hessen setzt das bisherige Pilotprojekt (vgl. Nebe, NWB 30/2010 S. 2363; ders., NWB 3/2011 S. 187; ders., NWB 13/2012 S. 1061; ders., NWB 15/2013 S. 1067; ders., NWB 4/2014 S. 169) zur weitergehenden Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2014 bis zum (bei land- und forstwirtschaftli...