Bodengewinnbesteuerung bei der Veräußerung von unbebauten verpachteten Grundstücken i. R. d. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Größe landwirtschaftlich nutzbarer Flächen als Indiz für die Zugehörigkeit der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Anzeichen für die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes
zeitanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei abweichender Gewinnermittlung nach § 4a EStG
abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die landwirtschaftliches Betriebsvermögens sind, unterliegt der Bodengewinnbesteuerung
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
2. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen kann als Indiz die Größenordnung
der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gewertet werden.
3. Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig
aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden.
4. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der Flächen aufgegeben wird
und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet werden.
5. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb spricht auch, dass ein Betriebsprämienantrag
gestellt wird und dadurch die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zum Ausdruck gebracht wird.
6. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Danach ist der Veräußerungsgewinn
von Grundstücken als einzelene Wirtschaftstüger in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen.
7. Nachteile, die den Antragsteller zu Vermögensdispositionen hinsichtlich der Erfüllung der Steuerschuld zwingen, die bei
der Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügen
nicht zur Aussetzung der Vollziehung.
8. In den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke kann im
Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen
nach § 163 AO eine Betriebsaufgabe in Betracht zu ziehen sein.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 549 Nr. 7 SAAAE-82234
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