Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren
Verlusten
Leitsatz
Nach § 129 AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem „Versehen” beruhen; sie dürfen nicht auf die unzulängliche Erfassung
oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein.
Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO dar.
Zu der Frage, wann eine ges. und einh. Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist gemäß § 181
Abs. 5 AO erfolgen kann.
§ 181 Abs. 5 AO ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Norm i.R. der ges. und einh. Feststellung
von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2901 Nr. 48 EFG 2015 S. 95 Nr. 2 LAAAE-81717
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