Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2014
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§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger
Hinweis: R 67 KStR 2004.
Literaturhinweise: (s. a. § 14 KStG): Maas, Steuerabzugsermäßigungen in Fällen der Organschaft mit Ergebnisabführung, BB 1985, 2228; Pohl, Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen, DB 2008, 84; Rogall, Thesaurierungsbegünstigung – Regelungslücken bei der Organschaft und der doppelstöckigen Personengesellschaft, DStR 2008, 429.
Erläuterungen
A. Entstehungsgeschichte der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde neu in das KStG 1977 aufgenommen; § 7a KStG in der bis zum VZ 1976 geltenden Fassung enthielt keine vergleichbare Regelung.
2–5(Einstweilen frei)
B. Allgemeines
6§ 19 KStG hat einen doppelten Regelungsgehalt: Der in der Überschrift der Bestimmung angesprochene Steuerabzug beim OrgT betrifft nur Abs. 5. § 19 Abs. 1 – 4 KStG regeln demgegenüber die Weitergabe von Steuerermäßigungen aufgrund besonderer Tarifvorschriften, die der OG zustehen, an den OrgT. Insoweit ist die Überschrift der Vorschrift unvollständig und irreführend.
7Die in § 19 Abs. 1 – 4 KStG gemeinten Tarifvorschriften zielen auf eine Ermäßigung der festzusetzenden Steuer ab (sog. Steuerbetragsermäßigung). Für die OG, auf die derartige Tarifbestimmungen anzuwenden sind, ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass sie nur nach M...