Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2014
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§ 8 Ermittlung des Einkommens
Hinweis auf KStDV, KStR: Die KStDV enthalten keine Regelungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. In R 33 – R 39 KStR 2004 sind nur ganz allgemeine Grundsätze zu verdeckten Gewinnausschüttungen wiedergegeben. Die entsprechenden Hinweise, die nicht in allen Punkten auf wirklich aktuellem Stand sind, geben lediglich Auszüge aus der Rechtsprechung des BFH wieder, ohne jedoch eigene Regelungen zur Anwendung oder gar Vereinfachung des Rechtsinstituts der verdeckten Gewinnausschüttung zu treffen. Zu § 8 Abs. 4 KStG existieren weder in den KStDV Ausführungsbestimmungen, noch eine Richtlinie in den KStR 2004.
Literaturhinweise zu § 8 KStG erfolgen abschnittsweise.
A. Allgemeines
I. Rechtsentwicklung
1Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das KStG 1977 v. wurden auch die Vorschriften über die Einkommensermittlung neu gestaltet. § 8 KStG, dessen Vorläufer bis zum KStG 1920 zurückreichen, ist trotz zahlreicher Änderungen in seiner Grundstruktur bis heute erhalten geblieben.
Erst durch das StBereinG 1985 v. erfuhr § 8 KStG seine erste Änderung. Der Gesetzgeber ersetzte in Abs. 3 durch das Wort „Genussrechte” den bisher geltenden Begriff „Genussscheine” und erweiterte damit die Regelung ab dem VZ 1985 (§ 54 Abs. 9 KStG a. ...