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BBK Nr. 23 vom Seite 1099

Betriebsverpachtung im Ganzen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Hans Walter Schoor

[i]infoCenter, Betriebsverpachtung NWB OAAAB-04794Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Verpachtet er den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und gibt er keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber der Finanzbehörde ab, sind die stillen Reserven nicht zwangsweise aufzudecken (sog. Verpächterwahlrecht ). Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er den Vorgang der Verpachtung als „Betriebsaufgabe“ im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG unter Aufdeckung der stillen Reserven oder als „Betriebsfortführung in anderer Form“ ohne Aufdeckung von stillen Reserven behandeln will. Seit dem gibt es mit § 16 Abs. 3b EStG eine gesetzliche Regelung, wann in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Betrieb als aufgegeben gilt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Verpächterwahlrecht

1. Gewerbliche Betriebsverpachtung

[i]Verpachtung ohne Betriebsaufgabeerklärung Gibt der Verpächter anlässlich der Verpachtung keine Betriebsaufgabeerklärung ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er den Betrieb nicht aufgeben wolle, gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend. In...