Satzungsfibel– Vereins- und Verbandsrecht
1. Aufl. 2014
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B. Satzungsbestimmungen
Kapitel 1: Vereinsname, Sitz des Vereins
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen [… e. V.].
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts […] eingetragen und hat seinen Sitz in […].
I. Vereinsname
1. Gesetzliche Schranken
51Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine die Freiheit der Bildung eines Vereinsnamens wesentlich einschränkende Bestimmung. Lediglich in § 57 Abs. 2 BGB bestimmt der Gesetzgeber, dass sich der Vereinsname von dem Namen, der an demselben Orte bestehenden eingetragenen Vereine, deutlich unterscheiden soll. Damit wird der Verwechslungsgefahr von Vereinen innerhalb eines regionalen Gebiets begegnet.
52Im Übrigen sind die Vereinsmitglieder jedoch bei der Wahl des Vereinsnamens völlig frei, so dass sie den Namen vom Vereinszweck, von der regionalen Beziehung oder auch durch bloße Phantasiebezeichnungen bilden können. Die satzungsmäßige Festlegung eines Vereinsnamens ist vorgeschrieben (§ 57 Abs. 1 BGB).
53Eine weitere, für die Praxis nicht besonders bedeutsame Beschränkung bei der Freiheit der Namenswahl besteht in einem etwaig kollidierenden Namens...