Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft
Leitsatz
Die
Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt
für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung
ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft
ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen
Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft
bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28
Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt
ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht
dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 6 DStRE 2015 S. 607 Nr. 10 EFG 2015 S. 87 Nr. 1 MAAAE-79862
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