Anspruch eines im Inland lebenden Vaters für sein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind
vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts erhobene sog. Vornahmeklage ist unheilbar unzulässig
Leitsatz
1. Die Antwort auf die Frage, welche Ansprüche auf Familienleistungen Bürgern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats
gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten zustehen und in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stehen (Anspruchskonkurrenz),
ergibt sich seit dem in erster Linie aus den Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004.
2. Familienleistungen sind auch für Familienangehörige zu zahlen, die in anderen Mitgliedstaaten leben (Ausschluss von Wohnsitzklauseln).
Die in anderen Mitgliedstaaten vorliegenden Tatbestände sind so zu behandeln, als wenn sie im zuständigen Mitgliedstaat vorliegen
(Sachverhaltsgleichstellung).
3. Der Kindergeldanspruch eines im Inland lebenden Vaters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind im Haushalt der
Mutter in Polen lebt.
4. Eine vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts erhobene Sprungklage in der Form der sog. Vornahmeklage ist unheilbar
unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-79831
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