Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
14. Aufl. 2014
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VII. Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zu einer anderen Gewinnermittlungsart und umgekehrt
1. Allgemeines
a) Keine Bindung an die Gewinnermittlungsart
741Die Stpfl. sind an die bei der Betriebseröffnung bzw. bei Beginn der Berufstätigkeit gewählte Gewinnermittlungsart nicht für die ganze Dauer der Einkunftserzielung aus der Gewinneinkunftsart gebunden.
aa) Verpflichtung zum Wechsel
742Eine Verpflichtung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Der häufigste Fall ist der, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Buchführungspflicht erfüllt werden (§§ 140, 141 AO). Dann sind Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die bisher ihren Gewinn zu Recht oder zu Unrecht durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben, zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Bei Eintritt der Buchführungspflicht i. S. des § 141 Abs. 1 AO ist die Verpflichtung von Beginn des Wj an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).
Die Verpflichtung, von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach überzugehen, berechtigt das FA zur