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OLG München Beschluss v. - 31 Wx 239/13

Gesetze: FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; BGB § 2358

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat ein Verfahrensbeteiligter seine Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers umfassend schriftlich erhoben, ist seinem Antrag auf Ladung des Sachverständligen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht zwingend zu entsprechen.

2. Eine Ladungspflicht besteht dann, wenn durch die mündliche Erläuterung weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an OLG Hamm OLGZ 1992, 409; BVerfG FamRZ 2001, 1285).

Fundstelle(n):
EAAAE-79629

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