Unternehmens- und Praxisübertragungen
8. Aufl. 2014
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D. Verpachtung von Unternehmen
Schrifttum: Pape, Ertragsteuerliche Folgen bei eiserner Pachtung von abnutzbaren Wirtschaftgütern des Anlagevermögens, INF 1991, 1; Schimmele, Nutzungsüberlassung versus Vermögensveräußerung, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1997.
I. Allgemeines
1421Der Pachtvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind; der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten (§ 581 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Pachtvertrags kann auch ein Unternehmen sein.
1422Der Verpächter hat den verpachteten Gegenstand dem Pächter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und ihn während der Pachtzeit in diesem Zustande zu erhalten (§ 581 Abs. 2 BGB i. V. m. § 536 BGB).
1423Deshalb geht Erhaltungsaufwand, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, grundsätzlich zu Lasten des Verpächters. Der Pächter kann seine Aufwendungen für Reparaturen oder für die Erhaltung der Pachtgegenständ...