1. Nach § 145 Abs. 3 BewG in
der Fassung vor 2007 sind allein dem Gutachterausschuss vorbehalten
- die Ableitung eines Bodenrichtwerts aus dem Bodenrichtwert für
eine benachbarte Richtwertzone; - die Ableitung von Bodenrichtwerten
mittels Zuschlags für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke aus
Bodenrichtwerten für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland; -
die Ermittlung oder Ableitung von Bodenrichtwerten für die in der
Bebauungsplanung vorgesehenen Gemeinbedarfs- bzw. Krankenhausflächen;
- die Ableitung von Bodenrichtwerten für Brutto- oder Nettorohbauland
vom Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreie Flächen; der Finanzverwaltung
ist es nicht erlaubt, hierfür stattdessen selbst bestimmte Abschläge
zu verwenden.
2. Für den Erbbaurechtswert
zum Zeitpunkt der Übertragung kommt es bei null Grundlaufzeit-Erbbauzins
weder auf den erst nach zukünftiger eventueller Ausübung einer Verlängerungsoption
vorgesehenen noch auf einen marktüblichen Erbbauzins an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UVR 2015 S. 170 Nr. 6 NAAAE-79130
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