Fallsammlung Umwandlungssteuerrecht
5. Aufl. 2014
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Kapitel 2: Umwandlungen von Körperschaften in Körperschaften
2.1 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
2.1.1. Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ohne gegenseitige Beteiligung
Vorbemerkungen
Bei dieser Art von Verschmelzung, bei der die übernehmende und die übertragende Kapitalgesellschaft nicht gegenseitig beteiligt sind, handelt es sich um eine Verschmelzung im Sinne des UmwG. In diesem Fall erhalten die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft als Ausgleich für die Vermögensübertragung Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, wie es in § 2 UmwG für Verschmelzungen dargestellt ist.
Die Anteilsgewährung kann entweder durch die Schaffung von Anteilen mittels Kapitalerhöhung oder durch die Ausgabe eigener Anteile erfüllt werden. Sollten Teile des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft aus eigenen Anteilen bestehen, dann ist das Kapitalerhöhungsverbot des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwG zu beachten. Da in diesen Fällen eine Gegenleistung für den Vermögensübergang in jedem Fall gewährt wird, liegt eine Verschmelzung i. S. d. § 2 UmwG vor und damit sind die Vorschriften der §§ 11 – 13 UmwStG einschlägig.
Fall 6
Sachverhalt
Die Revotex-GmbH mit Sitz in Re...