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FG München Beschluss v. - 7 K 2732/11-1

Gesetze: FGO § 133a

Gegenvorstellung gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit dem Ziel, u. a. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen

Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen ein klageabweisendes Urteil mit dem Ziel, das Verfahren wieder aufzunehmen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, die Erkenntnis des Senats zu revidieren und über die Klage antragsgemäß zu entscheiden, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn nicht geltend gemacht wird, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Fundstelle(n):
ZAAAE-78663

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