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Erfassung von anteilsbasierter Vergütung mit Barausgleich
I. Einführung
Die Vereinbarung einer anteilsbasierten Vergütung mit Verpflichtung zum Barausgleich (cash-settled share-based payment transaction) begründet eine zum „ fair value“ zu bewertende Verbindlichkeit (IFRS 2.32). Die Erfassung der Verbindlichkeit erfolgt nur in dem Umfang, in dem auch die Gegenleistung, bestehend aus Gütern oder Dienstleistungen, empfangen wird. Insoweit eine künftige Leistung noch aussteht, ist – wegen eines synallagmatischen Leistungsverhältnisses – auch noch keine Verpflichtung zu erfassen. Korrespondierend mit dem Empfang der Leistung ist eine zeitanteilige Aufstockung der Verpflichtung geboten (IFRS 2.33). Der besondere Schuldcharakter der Verpflichtung prägt die bilanzielle Abbildung, insbesondere die Zugangs- und Folgebewertung.
II. Schuld eigener Art
1. Keine finanzielle Verbindlichkeit
Wird als Gegenleistung für den Erhalt von goods or services ein anteilsbasierter Barausgleich vereinbart (IFRS 2.30), entsteht beim Leistungsempfänger eine Verbindlichkeit (liability) aus einem bedingten Termingeschäft. Wegen der Bindung der Höhe nach an die Entwicklung des Anteilswerts (als underlying des Termingeschäfts) scheidet – u...