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Der Sozialhilferegress
Haftungsrisiken und mögliche Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Wenn staatliche Stellen für Menschen Sozialhilfeleistungen erbringen, müssen sich die nahen Angehörigen darüber im Klaren sein, dass mit der Leistungserbringung auch ein Rückgriff drohen kann. Diese Wechselwirkung von Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers und seiner Rückgriffsmöglichkeit auf Unterhaltspflichtige ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips. Danach muss die – auch ökonomisch – nächst größere Organisationseinheit erst leisten, wenn und soweit die kleinere Organisationseinheit selbst nicht leisten kann. Anders gewendet bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger selbst nicht – final – die Finanzierungslast der Sozialhilfe tragen muss, wenn die – unpräzise formuliert – Familie noch leistungsfähig ist. Welche präzisen Voraussetzungen indessen ein solcher Sozialhilferegress hat, ist nur wenig bekannt. Noch viel zu wenig spielt der drohende Sozialhilferegress in der gestaltenden Beratung eine Rolle, obwohl der sich abzeichnende Rückgriff dringend eines proaktiven Gegensteuerns bedarf. Dies mag daran liegen, dass der Sozialhilferegress und seine Minderung oder sogar Vermeidung einen typischerweise interdisziplinären Beratungsansatz erforderlic...