BMF - IV D 3 - S 7423/13/10001 BStBl 2014 I S. 1369

Sonderregelung für Anlagegold; Geltung des von der Europäischen Kommission für 2014 verspätet veröffentlichten Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen

Mit wurde das von der Europäischen Kommission am im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.

Entsprechend den Erläuterungen der Europäischen Kommission zu dem vorgenannten Verzeichnis vom soll die Lieferung der in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Entgegen den Ausführungen in Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE ist aus Vereinfachungsgründen für Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, die Sonderregelung nach § 25c UStG für das gesamte Jahr 2014 anzuwenden. Das Verzeichnis gilt ausdrücklich nicht für im Jahr 2015 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen.

Ferner wird es – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 25c UStG die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind.

BMF v. - IV D 3 - S 7423/13/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1369
BB 2014 S. 2646 Nr. 44
DStR 2014 S. 10 Nr. 43
KÖSDI 2014 S. 19075 Nr. 11
StB 2014 S. 381 Nr. 11
UR 2014 S. 912 Nr. 22
HAAAE-77337