Instanzenzug: RG S 208 KR 477/14
Gründe:
1Das den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss des SG Berlin gerichtete Beschwerde des Klägers hat das zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom verworfen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben gewendet.
2Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 2 SGG unanfechtbar und können demnach auch nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
MAAAE-77143