Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab und
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen•1.802 Euro;•1.841 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab1.429 Euro;• ab1.460 Euro.für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab715 Euro;• ab730 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Tabelle in neuem Fenster öffnen• zum um315 Euro;• zum um322 Euro.Das (BStBl I S. 942) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 -
S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1342
DB 2014 S. 2377 Nr. 42
DStR 2014 S. 2078 Nr. 42
EStB 2014 S. 404 Nr. 11
GStB 2014 S. 48 Nr. 12
StB 2014 S. 379 Nr. 11
HAAAE-75273