Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung
und Berufsausbildung ist
gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Organschaft
Leitsatz
1. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Eingangsleistungen stehen, die durch Verwendung oder sonstige wirtschaftliche Zuordnung
der Sphäre der nichtwirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar.
2. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen,
kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen
gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Geht der Unternehmer zugleich wirtschaftlichen
und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
3. Bei einer Organschaft sind die vorbezeichneten Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Gesamtunternehmen
zu beurteilen und festzulegen; insbesondere sind dessen gesamte Ausgangsumsätze und ggf. die bei ihm insgesamt bestehenden
wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereiche der Beurteilung zugrunde zu legen. Innenumsätze sind insbesondere bei
einer Aufteilungsmethode, die sich am Umsatzschlüssel oder Pro-rata-Satz orientiert, nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2014 S. 313 Nr. 11 JAAAE-75015
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