Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 59 Vereidigung [1]
(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. 2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.